Allgemeine Verkaufsbedingungen der ARCA-MEDICA GmbH
1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge
(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner
Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.
(4) Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind
jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.
3. Preise – Zahlungsbindungen – Verzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort
netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen
nicht spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit
zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu
einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der
Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
(7) Telefonisch oder mündlich von uns abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind für
uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Sofern nicht anders vereinbart, ist ein von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.
Lieferungen innerhalb von drei Monaten nach dem Termin gelten als ordnungsgemäß.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung
für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung sind, auf die Höhe
des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag
zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
(4) Soweit wir darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haften, so sind Ansprüche
im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(5) Wir haften im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder
ausgebliebenen Leistung, insbesondere für einen entgangenen Gewinn des Bestellers oder
sonstige Produktionsausfallkosten.
(6) Weisen wir nach, dass wir trotzt sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz Abschlusses
der Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert
werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die
nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer verursacht wird. Im Falle der Unmöglichkeit
der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B.
die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unmittelbar nach unserer Mitteilung der
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die
uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6. Mängelgewährleistung – Gewährleistungsfrist
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
fehlt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist
fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung
besteht.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers
– gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit eine Haftung
für solche Schäden doch gegen ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für eine bestimmte
Beschaffenheit der Sache übernommen haben und diese Beschaffenheit fehlt.
(6) Sofern wir fahrlässig eine ertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Ansprüche wegen Schäden geltend gemacht werden,
die von unserer Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung erfasst werden, so
ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung dieser Versicherung beschränkt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist ist
eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben
und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage
zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller ein Unternehmen ist, ist Gerichtsstand Altenkirchen. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts andres ergibt, ist Erfüllungsort Altenkirchen.
(3) Auf diesen